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Artikel II Bestimmte auf Dollar lautende Österreichische Obligationen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1957

Artikel II

1. Inhaber der in Anlage A aufgezählten Obligationen, die behaupten, daß diese Obligationen ungerechtfertigter Weise für ungültig erklärt worden sind, können diese zwecks Feststellung ihrer Anrechte auf gültige Schuldverschreibungen dem Schiedsgericht innerhalb anderthalb Jahren nach der ersten Veröffentlichung der im Artikel XII dieses Abkommens vorgeschriebenen Verlautbarung, eventuell zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des Artikels XV, unterbreiten. Ein Inhaber, der eine Obligation dem Schiedsgericht vorlegt, hat ebenso Beweismittel zu unterbreiten, um nachzuweisen, daß diese Obligation den Erfordernissen des Paragraphen 2a) oder b) dieses Artikels entspricht.

2. Ist das Schiedsgericht nach Prüfung sämtlicher einschlägiger, ihm vom Inhaber vorgelegter oder anderweitig zugegangener Beweismittel zur Überzeugung gelangt, daß eine ihm gemäß Paragraph 1 unterbreitete Obligation entweder

  1. a) sich am 1. Januar 1945 außerhalb Österreichs oder Deutschlands nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 befunden hat, oder
  2. b) vom Inhaber vor dem 1. Januar 1945 erworben wurde oder hinsichtlich ihrer Erwerbung sich durch eine geschlossene Reihe zulässiger Geschäfte auf den Inhaber dieser Obligation bis zum 1. Januar 1945 zurückführen läßt, vorausgesetzt, daß die Obligation weder vom oder für den Schuldner, von der Regierung des Deutschen Reiches oder von einer von ihr beauftragten, im zweiten Absatz der Präambel angeführten Stelle erworben wurde, es sei denn, daß diese Obligation noch vor dem 8. Mai 1945 vom Schuldner, von der Regierung des Deutschen Reiches oder von einer ihrer oben genannten beauftragten Stelle oder in deren Namen wieder in den Verkehr gebracht wurde,

    so hat das Schiedsgericht eine dahingehende Feststellung zu treffen und dem Obligationsinhaber zu bescheinigen, daß er Anrecht hat auf eine gültige Schuldverschreibung der gleichen Emission und des gleichen Nennwertes mit Stücknummer, die nicht auf dem in Anlage A enthaltenen Verzeichnis steht, und der Zinsscheine mit den gleichen Fälligkeitsterminen beigegeben sind, wie diese vom Inhaber vorgelegt wurden. Je eine Ausfertigung dieser Bescheinigung ist dem Obligationsinhaber und dem Schuldner unverzüglich zuzustellen. Auf Grund dieser Bescheinigung hat der Schuldner nach Maßgabe der vom Schiedsgericht zu bestimmenden Frist und Weise zu veranlassen, daß dem Schiedsgericht eine solche gültige Schuldverschreibung im Austausch gegen die dem Schiedsgericht unterbreitete Obligation ausgeliefert wird, worauf das Schiedsgericht dem Inhaber diese gültige Schuldverschreibung auszufolgen hat.

3. Ist das Schiedsgericht nach Prüfung des ihm vorliegenden Beweismaterials nicht davon überzeugt, daß die Voraussetzungen des Paragraphen 2 a) oder b) erfüllt sind, so hat es eine dahingehende Feststellung zu treffen und sämtliche Parteien davon schriftlich zu verständigen, unter Angabe der diesbezüglichen Begründung. Das Schiedsgericht hat daraufhin die Obligation dem Inhaber umgehend zurückzustellen.

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