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Bestimmte auf Dollar lautende Österreichische Obligationen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1957

§ 0

Bestimmte auf Dollar lautende Österreichische Obligationen (USA)

Kurztitel

Bestimmte auf Dollar lautende Österreichische Obligationen (USA)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1957

Inkrafttretensdatum

11.09.1957

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen

StF: BGBl. Nr. 215/1957 (NR: GP VIII RV 262 AB 276 S. 36 . BR: S. 127.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 21. November 1956 in Washington unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen samt Protokoll, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. August 1957.

Ratifikationstext

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 11. September 1957 vorgenommen wurde, ist das Abkommen gemäß seinem Artikel XVI am 11. September 1957 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Da einige (öffentlich sowie private) Anleiheemissionen von auf amerikanische Dollar lautenden und in den Vereinigten Staaten zahlbaren österreichischen Inhaberobligationen, für die Treuhänder, Fiskalagenten oder Zahlstellen in den Vereinigten Staaten bestellt sind (in der Folge „österreichische Dollar-Obligationen“ genannt), noch ausstehend sind; und

da eine gewisse Anzahl dieser Obligationen von den Anleiheschuldnern selbst oder in ihrem Namen zu Tilgungszwecken, oder während des zweites Weltkrieges oder in der Zeit unmittelbar davor vom Deutschen Reich oder in dessen Namen, sowie von der Reichsbank, der Konversionskasse für Deutsche Auslandsschulden oder der Deutschen Golddiskontbank oder im Namen dieser Institutionen erworben und vom Schuldner, von der Regierung des Deutschen Reiches oder deren oben genannten beauftragten Stellen oder im Namen derselben nicht wieder in den Verkehr gebracht wurden; und

da die betreffenden Obligationen in den amtlichen Aufzeichnungen der Treuhänder, Fiskalagenten oder Zahlstellen noch nie auf irgendeine Weise gelöscht oder zur Löschung vorgelegt wurden und daher scheinbar gültige Schuldverschreibungen darstellen und in diesen Aufzeichnungen als noch ausstehend geführt werden; und

da eine große Anzahl dieser Obligationen während der Feindseligkeiten im zweiten Weltkrieg oder unmittelbar nachher in Deutschland oder in Österreich entwendet wurden oder dort verschwunden sind; und

da die verschiedenen oben bezeichneten Obligationen teilweise oder sämtliche auf widerrechtliche Weise in die Hände von Personen gefallen sein können, die versuchen werden, sie zu veräußern oder hieraus Ansprüche gegen die Schuldner, Treuhänder, Fiskalagenten oder Zahlstellen geltend zu machen oder auf andere Weise aus ihrer ungesetzlichen Erwerbung Nutzen zu ziehen; und

da jede Zahlung auf solche derzeit in widerrechtlichen Besitz stehende Obligationen notwendigerweise zu einer Minderung ausländischer Valuten oder anderer Geldmittel führen würde, die für Zahlungen an rechtmäßige Inhaber, von denen eine große Anzahl Staatsangehörige der Vereinigten Staaten sind, zur Verfügung stehen; und

da jede Zahlung auf solche derzeit in widerrechtlichem Besitz stehende Obligationen, nachdem diese zu Tilgungszwecken erworben wurden und nicht mehr gültige und eigentliche Verbindlichkeiten des Schuldners darstellen, auch gegenüber den österreichischen Schuldnern unbillig wäre; und

da der freie und offene Handel mit allen österreichischen Dollar-Obligationen in den Vereinigten Staaten durch die Ungewißheit, die sich aus der oben geschilderten Lage ergibt, behindert ist; und

da in Übereinstimmung mit dem österreichischen Bundesgesetz Nr. 22 vom 16. Dezember 1953 die österreichische Regierung im Jahre 1954 zu verschiedenen Zeitpunkten, beginnend mit dem 1. Februar, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Verzeichnisse der Nummern österreichischer Dollar-Obligationen veröffentlicht hat, die in Anlage A zu diesem Abkommen angeführt sind; und

da im österreichischen Bundesgesetz Nr. 22 vorgesehen ist, daß die Obligationen der im zweiten Absatz bezeichneten Kategorien unter der Voraussetzung einer solchen Veröffentlichung für erloschen anzusehen sind, mit der Maßgabe, daß deren Inhaber, die sich als geschädigt erachten, zur Vorbringung ihrer Ansprüche bei österreichischen Gerichten innerhalb von vorgeschriebenen Fristen berechtigt sein sollen, jedoch mit Ablauf dieser Fristen von der Ansprucherhebung auszuschließen wären; und

da es dem Wunsche der vertragschließenden Parteien entspricht, allen Inhabern österreichischer Dollar-Obligationen, soweit sie sich durch die oben erwähnte österreichische Rechtsetzung als geschädigt erachten, zusätzlich der schon gesetzlich eingeräumten eine angemessene Möglichkeit zu bieten, ihre Ansprüche bei einer zuständigen und leicht zugänglichen Schiedsstelle geltend zu machen; und

da es aus den oben dargelegten Gründen wünschenswert ist, angemessene Verjährungsfristen für die Geltendmachung derartiger Ansprüche anzusetzen, nach deren Ablauf die auf Besitz von in Anlage A aufgezählten Obligationen gestützten Forderungen nicht mehr klagbar sein werden; und

da die Schaffung einer entsprechenden Grundlage und eines angemessenen Verfahrens zur Erreichung der oben genannten Ziele wünschenswert erscheint;

sind daher die Vereinigten Staaten von Amerika und die Republik Österreich übereingekommen wie folgt:

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