Artikel 7
Die Darlehenssumme wird im gebundenen Zahlungsverkehr, das heißt über das geltende Schweizerisch-Österreichische Zahlungsabkommen, überwiesen.
Der Amortisations- und Zinsendienst erfolgt grundsätzlich außerhalb jedes gebundenen Zahlungsverkehrs in freien Schweizerfranken.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
