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Artikel 7 Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.1957

Artikel 7

Die Darlehenssumme wird im gebundenen Zahlungsverkehr, das heißt über das geltende Schweizerisch-Österreichische Zahlungsabkommen, überwiesen.

Der Amortisations- und Zinsendienst erfolgt grundsätzlich außerhalb jedes gebundenen Zahlungsverkehrs in freien Schweizerfranken.

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