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Artikel 6 Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.1957

Artikel 6

Die Republik Österreich verpflichtet sich, das Darlehen in zwölf Jahresraten gemäß beiliegendem Tilgungsplan zurückzuzahlen. Die erste Zahlung ist vier Jahre nach Auszahlung der Darlehenssumme fällig.

Die Republik Österreich behält sich vor, die Schuld gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach einer Voranzeige von sechs Monaten ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

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