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Artikel 8 Doppelbesteuerung – Quellensteuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1956

Artikel 8

(1) Die zentralen Steuerbehörden der beiden Vertragsstaaten unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung mißbräuchlich beantragter Rückerstattungen.

(2) Insbesondere ist die zentrale Steuerbehörde, die nachträglich feststellt, daß sie eine unrichtige Bescheinigung über den Wohnsitz, über die erfolgte oder künftige Besteuerung, über das Eigentum oder das Nutzungsrecht des Antragstellers oder über andere erhebliche Tatsachen abgegeben hat, verpflichtet, dies der zentralen Steuerbehörde des anderen Staates unverzüglich mitzuteilen.

(3) In gleicher Weise sind die lokalen Steuerbehörden, die die Unrichtigkeit eines von ihnen abgegebenen Berichtes feststellen, zu dessen Richtigstellung gegenüber der zentralen Steuerbehörde ihres Staates verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10003867

Dokumentnummer

NOR12042899

alte Dokumentnummer

N3195618180L

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