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Artikel 9 Doppelbesteuerung – Quellensteuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1956

Artikel 9

(1) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und findet erstmals Anwendung auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im Kalenderjahre 1956 fällig werden (Artikel 16 lit. b des Abkommens).

(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einverständnis jederzeit durch Schriftenwechsel abgeändert oder ergänzt werden.

(3) Die Vereinbarung kann von einer der beiden Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Falle einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Rückerstattungsanträge, die der Einreichungsbehörde (Artikel 3 Absatz 2) vor diesem Zeitpunkt übergeben worden sind, sollen in.dessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt werden. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen werden.

Vaduz, den 7. Dezember 1955

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10003867

Dokumentnummer

NOR12042900

alte Dokumentnummer

N3195618181L

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