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Artikel 7 Doppelbesteuerung – Quellensteuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1956

Artikel 7

(1) Über jede Rückerstattungsentscheidung ergeht eine schriftliche Mitteilung an den Antragsteller. Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.

(2) Gegen Entscheidungen des österreichischen Finanzamtes (Artikel 5 Absatz 2 lit. a) kann innerhalb eines Monats von der Zustellung der Entscheidung an bei der Finanzlandesdirektion Beschwerde eingebracht werden. Gegen die Beschwerdeentscheidung kann innerhalb von sechs Wochen von der Zustellung an, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden.

(3) Gegen Entscheidungen der Liechtensteinischen Steuerverwaltung kann innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an bei der Liechtensteinischen Landessteuerkommission Beschwerde erhoben werden. Deren Beschwerdeentscheidung kann innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung im Beschwerdeverfahren bei dem Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10003867

Dokumentnummer

NOR12042898

alte Dokumentnummer

N3195618179L

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