Artikel 6
(1) Die in Artikel 5 Absatz 2 bezeichnete Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden Staates prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit sowie darauf, ob der behauptete Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt sie direkt beim Antragsteller ein.
(2) Sie gibt ihre Entscheidung dem Antragsteller direkt bekannt und überweist diesem vorbehaltlich der Verrechnung mit allfälligen Steuerrückständen den Rückerstattungsbetrag gemäß den Vorschriften über den Zahlungsverkehr and die im Antrag angegebene Adresse.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
10003867
Dokumentnummer
NOR12042897
alte Dokumentnummer
N3195618178L
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