vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Doppelbesteuerung – Quellensteuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1956

Artikel 6

(1) Die in Artikel 5 Absatz 2 bezeichnete Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden Staates prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit sowie darauf, ob der behauptete Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt sie direkt beim Antragsteller ein.

(2) Sie gibt ihre Entscheidung dem Antragsteller direkt bekannt und überweist diesem vorbehaltlich der Verrechnung mit allfälligen Steuerrückständen den Rückerstattungsbetrag gemäß den Vorschriften über den Zahlungsverkehr and die im Antrag angegebene Adresse.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10003867

Dokumentnummer

NOR12042897

alte Dokumentnummer

N3195618178L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)