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Artikel 5 Doppelbesteuerung – Quellensteuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1956

Artikel 5

(1) Auf Grund des Berichtes der lokalen Steuerbehörde bescheinigt die zentrale Steuerbehörde des Wohnsitzstaates auf dem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des Wohnsitzes und der Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen (vom Vermögen) und sendet die zweite Ausfertigung des Antrages an die zentrale Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden Staates.

(2) Die Entscheidung über den Antrag und die Durchführung der Rückerstattung obliegt:

  1. a) in Österreich dem Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist;
  2. b) in Liechtenstein der Steuerverwaltung in Vaduz.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10003867

Dokumentnummer

NOR12042896

alte Dokumentnummer

N3195618177L

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