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Artikel 4 Doppelbesteuerung – Quellensteuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1956

Artikel 4

(1) Die für den Antragsteller zuständige lokale Steuerbehörde (Finanzamt, Steuerverwaltung) hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des Wohnsitzes und der Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen (vom Vermögen) zu überprüfen.

(2) Hat eine Erhebung der Steuern vom Einkommen (vom Vermögen) für das im Antrag angegebene bewegliche Kapitalvermögen und dessen Ertrag noch nicht stattgefunden, ist aber die Pflicht zur Versteuerung offensichtlich, so merkt die lokale Steuerbehörde die aufgeführten Werte und deren Erträge zur späteren Besteuerung vor.

(3) Nötigenfalls stellen die lokalen Steuerbehörden ergänzende Erhebungen an. Die zentrale Steuerbehörde ist befugt, solche Erhebungen anzuordnen oder selbst vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10003867

Dokumentnummer

NOR12042895

alte Dokumentnummer

N3195618176L

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