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Artikel XVIII. Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1953

Artikel XVIII.

  1. a) Die Regierung eines jeden Staates, der nicht Signatarstaat der vorliegenden Konvention ist, wird derselben vom 1. April 1951 an beitreten können.
  2. b) Die Beitrittsurkunden werden beim belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt, das alle Signatarstaaten und beitretenden Staaten sowie den Generalsekretär von der erfolgten Hinterlegung in Kenntnis setzt.
  3. c) Die vorliegende Konvention tritt für jeden beitretenden Staat am Tage der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nicht vor dem im Artikel XVIII a) vorgesehenen Zeitpunkt.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003855

Dokumentnummer

NOR12042868

alte Dokumentnummer

N3195526126L

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