Artikel XVIII.
- a) Die Regierung eines jeden Staates, der nicht Signatarstaat der vorliegenden Konvention ist, wird derselben vom 1. April 1951 an beitreten können.
- b) Die Beitrittsurkunden werden beim belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt, das alle Signatarstaaten und beitretenden Staaten sowie den Generalsekretär von der erfolgten Hinterlegung in Kenntnis setzt.
- c) Die vorliegende Konvention tritt für jeden beitretenden Staat am Tage der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nicht vor dem im Artikel XVIII a) vorgesehenen Zeitpunkt.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
10003855
Dokumentnummer
NOR12042868
alte Dokumentnummer
N3195526126L
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