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Artikel XIX. Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1953

Artikel XIX.

Die vorliegende Konvention wird für eine unbegrenzte Zeit abgeschlossen, jedoch kann jeder der vertragschließenden Teile sie zu jeder Zeit nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel XVII a) kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres vom Tage des Einlangens der Kündigungsanzeige beim belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten wirksam. Dieses setzt alle Signatarstaaten und beitretenden Staaten sowie den Generalsekretär vom Einlangen derselben in Kenntnis.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003855

Dokumentnummer

NOR12042869

alte Dokumentnummer

N3195526127L

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