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§ 2 Rechtshilfe in Zollsachen - Festsetzung fester Umrechnungskurse (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1931

§ 2

Die in § 1 festgesetzten Umrechnungskurse gelten auch für die Strafbemessung nach Artikel 6, Absatz 2, für die Vollstreckung von Geldstrafen nach Artikel 8, Absatz 2, Nr. 8, und für die Erstattung von Entschädigungen nach Artikel 36 des Vertrages über die Rechtshilfe in Zollsachen.

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