§ 1
Für die nach Artikel 18 des Vertrages über die Rechtshilfe in Zollsachen beizutreibenden Beträge und für die Vollstreckungserlöse gelten die festen Umrechnungskurse
100 Schilling = 59,07 Reichsmark
100 Reichsmark = 169,29 Schilling.
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