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Artikel 41 Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1931

Artikel 41

Artikel 41. Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden ermächtigt, die Bestimmungen der Übereinkunft zwischen Österreich und Bayern, Württemberg, Baden wegen gemeinsamer Überwachung der Bodenseegrenze vom 20. Februar 1854 im Bedürfnisfall zu ändern, zu ergänzen oder durch neue Bestimmungen zu ersetzen.

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