Artikel 41
Artikel 41. Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden ermächtigt, die Bestimmungen der Übereinkunft zwischen Österreich und Bayern, Württemberg, Baden wegen gemeinsamer Überwachung der Bodenseegrenze vom 20. Februar 1854 im Bedürfnisfall zu ändern, zu ergänzen oder durch neue Bestimmungen zu ersetzen.
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