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Artikel 40 Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1931

Artikel 40

Artikel 40. Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden ermächtigt, weitere Vereinbarungen im Rahmen dieses Vertrages, die nicht grundsätzlicher Art sind, zu treffen.

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