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Artikel 42 Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1931

Artikel 42

Artikel 42. Bei der Anwendung des Schiffsverschlusses auf der Donau wird das bisherige Verfahren beibehalten. Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden ermächtigt, eine neue Vereinbarung über die Anwendung des Schiffsverschlusses im Donauschiffsverkehr zu treffen.

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