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Artikel 39 Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1931

Artikel 39

Artikel 39. Die Rechtshilfe wird auch für Verfahren gewährt, denen Tatbestände zugrunde liegen, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages verwirklicht wurden.

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