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Artikel 38 Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1931

Artikel 38

Artikel 38. Die Finanzminister der vertragschließenden Teile können Bestimmungen über die Festsetzung von Durchschnitts- oder festen Umrechnungskursen für beizutreibende Beträge und für Vollstreckungserlöse und Bestimmungen über den Weg vereinbaren, auf dem Vollstreckungserlöse abzuliefern sind.

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