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Artikel 37 Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1931

Artikel 37

Artikel 37. Geht ein Rechtshilfeersuchen einer unzuständigen Stelle zu, so hat sie es unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten und davon die ersuchende Stelle zu benachrichtigen.

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