Artikel 36
Artikel 36. Die Kosten der Rechtshilfe werden mit Ausnahme der Entschädigungen nicht erstattet, die Sachverständigen gewährt sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 36
Artikel 36. Die Kosten der Rechtshilfe werden mit Ausnahme der Entschädigungen nicht erstattet, die Sachverständigen gewährt sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)