§ 0
Einfuhrzollfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden (Vereinigtes Königreich)
Kurztitel
Einfuhrzollfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 299/1923
Inkrafttretensdatum
28.03.1923
Langtitel
Notenwechsel zwischen dem Bundesminister für Äußeres der Republik Österreich und dem königlich großbritannischen Geschäftsträger vom 28. März 1923 über die Einfuhrzollfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden im Verhältnis zu Großbritannien.
StF: BGBl. Nr. 299/1923
Ratifikationstext
Das im vorstehenden Notenwechsel zum Ausdruck gelangende Übereinkommen ist am 28. März 1923 in Kraft getreten und wird hiemit kundgemacht.
Präambel/Promulgationsklausel
In Anbetracht des Wunsches der königlich großbritannischen Regierung und der österreichischen Bundesregierung, Vereinbarungen zur Erleichterung der Zollabfertigung von Mustern eingangszollpflichtiger Waren zu treffen, die in die Gebiete eines der vertragschließenden Teile von Handlungsreisenden des anderen Teiles gebracht werden, um als Muster oder Probe zum Zwecke der Erzielung von Bestellungen und nicht zum Verkaufe zu dienen, beehrt sich der unterzeichnete Bundesminister für Äußeres dem Herrn königlich großbritannischen Geschäftsträger mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung bereit ist, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit die folgenden Vereinbarungen zu treffen:
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