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Artikel 1 Einfuhrzollfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden - Beitritt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1925

Artikel 1

Neuseeland, die südafrikanische Union, der irische Freistaat, Neufundland, Süd-Rhodesia, Malta und Indien sind dem im Bundesgesetzblatt Nr. 299 ex 1923 kundgemachten Übereinkommen vom 28. März 1923 über die Einfuhrfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden im Verhältnis zu Großbritannien beigetreten. In der südafrikanischen Union ist der auf Muster entfallende Zollbetrag bei den Zollbehörden in barem zu erlegen und wird erst im Augenblick der tatsächlichen Ausfuhr dieser Muster, die innerhalb eines Jahres vom Tage der Einfuhr an gerechnet zu erfolgen hat, zurückerstattet.

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