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Einfuhrzollfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1923

§ 0

Einfuhrzollfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden (Vereinigtes Königreich)

Kurztitel

Einfuhrzollfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1923

Inkrafttretensdatum

28.03.1923

Langtitel

Notenwechsel zwischen dem Bundesminister für Äußeres der Republik Österreich und dem königlich großbritannischen Geschäftsträger vom 28. März 1923 über die Einfuhrzollfreiheit von Warenmustern der Handlungsreisenden im Verhältnis zu Großbritannien.

StF: BGBl. Nr. 299/1923

Ratifikationstext

Das im vorstehenden Notenwechsel zum Ausdruck gelangende Übereinkommen ist am 28. März 1923 in Kraft getreten und wird hiemit kundgemacht.

Präambel/Promulgationsklausel

In Anbetracht des Wunsches der königlich großbritannischen Regierung und der österreichischen Bundesregierung, Vereinbarungen zur Erleichterung der Zollabfertigung von Mustern eingangszollpflichtiger Waren zu treffen, die in die Gebiete eines der vertragschließenden Teile von Handlungsreisenden des anderen Teiles gebracht werden, um als Muster oder Probe zum Zwecke der Erzielung von Bestellungen und nicht zum Verkaufe zu dienen, beehrt sich der unterzeichnete Bundesminister für Äußeres dem Herrn königlich großbritannischen Geschäftsträger mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung bereit ist, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit die folgenden Vereinbarungen zu treffen:

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