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Anlage2 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2000

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, jeweils zuletzt geändert durch das Beitrittsübereinkommen vom 29. November 1996 *)

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird kundgemacht:

Übereinkommen

über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen *1)

Präambel *2)

Anlage2

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER

EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

IN DEM WUNSCH, Artikel 220 des genannten Vertrages auszuführen, in dem sie sich verpflichtet haben, die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sicherzustellen,

IN DEM BESTREBEN, innerhalb der Gemeinschaft den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen zu verstärken,

IN DER ERWÄGUNG, daß es zu diesem Zweck geboten ist, die internationale Zuständigkeit ihrer Gerichte festzulegen, die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern und ein beschleunigtes Verfahren einzuführen, um die Vollstreckung von Entscheidungen sowie von öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen sicherzustellen *2) -

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Übereinkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(von den Mitgliedstaaten ernannte Bevollmächtigte) DIESE im Rat vereinigten Bevollmächtigten SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 167/1998

*1) Text in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland - nachstehend „Beitrittsübereinkommen von 1978" genannt -, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland - nachstehend „Beitrittsübereinkommen von 1982" genannt -, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik - nachstehend „Beitrittsübereinkommen von 1989" genannt - und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden - nachstehend „Beitrittsübereinkommen von 1996" genannt.

*2) Die Präambel des Beitrittsübereinkommens von 1989 enthält folgenden Wortlaut:

„IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation am 16. September 1988 in Lugano das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschlossen haben, mit dem die Grundsätze des Brüsseler Übereinkommens auf die Staaten ausgedehnt werden, die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens werden -."

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Titel 1

Anwendungsbereich

Artikel 1

Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfaßt insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. *3)

Es ist nicht anzuwenden auf:

  1. 1. den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;
  2. 2. Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
  3. 3. die soziale Sicherheit;
  4. 4. die Schiedsgerichtsbarkeit.

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*3) Zweiter Satz angefügt gemäß Art. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

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Titel II

Zuständigkeit

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Artikel 2

Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.

Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.

Artikel 3

Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts verklagt werden.

Insbesondere können gegen diese Personen nicht geltend gemacht werden:

  1. a) die Zustellung eines das Verfahren einleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit im Vereinigten Königreich;
  2. b) das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten im Vereinigten Königreich oder
  3. c) die Beschlagnahme von Vermögen im Vereinigten Königreich durch den Kläger. *5)

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*4) Änderungen auf Grund einer Mitteilung vom 8. Februar 1988 gemäß Art. VI des beigefügten Protokolls, bestätigt durch das Beitrittsübereinkommen von 1989, Anhang I lit. b Nr. 1. *5) Abs. 2 geändert gemäß Art. 4 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

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Artikel 4

Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates, so bestimmt sich, vorbehaltlich des Art. 16 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaates nach seinen eigenen Gesetzen.

Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in diesem Staat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Art. 3 Abs. 2 angeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne daß es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.

2. Abschnitt

Besondere Zuständigkeiten

Artikel 5

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

  1. 1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat, so kann der Arbeitgeber auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, in dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand; *6)
  2. 2. wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien; *7)
  3. 3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist;
  4. 4. wenn es sich um eine Klage auf Schadenersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann;
  5. 5. wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;
  6. 6. wenn sie in ihrer Eigenschaft als Begründer, trustee oder Begünstigter eines trust in Anspruch genommen wird, der auf Grund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der trust seinen Sitz hat; *8)
  7. 7. wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung
  1. a) mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder
  2. b) mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist;

    diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn behauptet wird, daß der Beklagte Rechte an der Ladung oder an der Frachtforderung hat oder zur Zeit der Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten hatte. *9)

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*6) Nr. 1 geändert gemäß Art. 4 des Beitrittsübereinkommens von 1989. *7) Nr. 2 geändert gemäß Art. 5 Abs. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

*8) Nr. 6 eingefügt gemäß Art. 5 Abs. 4 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

*9) Nr. 7 eingefügt gemäß Art. 5 Abs. 4 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

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Artikel 6

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann auch verklagt werden:

  1. 1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat;
  2. 2. wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, daß die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;
  3. 3. wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;
  4. 4. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dringlicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. *10)

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*10) Nr. 4 eingefügt gemäß Art. 5 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

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Artikel 6a *11)

Ist ein Gericht eines Vertragsstaates nach diesem Übereinkommen zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht auf Grund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes, an seiner Stelle durch das Recht dieses Staates bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.

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*11) Artikel eingefügt gemäß Art. 6 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

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3. Abschnitt

Zuständigkeit für Versicherungssachen

Artikel 7

Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit vorbehaltlich des Art. 4 und des Art. 5 Nr. 5 nach diesem Abschnitt.

Artikel 8 *12)

Der Versicherer, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann verklagt werden:

  1. 1. vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat,
  2. 2. in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Bezirks, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, oder
  3. 3. falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Vertragsstaates, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird.

    Hat ein Versicherer in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.

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*12) Wortlaut geändert gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

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Artikel 9

Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.

Artikel 10

Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden; sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.

Auf eine Klage, die der Verletzte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Art. 7 bis 9 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.

Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.

Artikel 11

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 10 Abs. 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Vertragsstaates klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.

Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Artikel 12 *13) *14)

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:

  1. 1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
  2. 2. wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen,
  3. 3. wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates auch für den Fall zu begründen, daß das schädigende Ereignis im Ausland eingetreten ist, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nicht zulässig ist,
  4. 4. wenn sie von einem Versicherungsnehmer abgeschlossen ist, der seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat, ausgenommen soweit sie eine Versicherung, zu deren Abschluß eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem Vertragsstaat betrifft, oder
  5. 5. wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder mehrere der in Art. 12a aufgeführten Risiken deckt.

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*13) Wortlaut geändert gemäß Art. 8 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

*14) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

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Artikel 12a *15)

Die in Art. 12 Nr. 5 erwähnten Risiken sind die folgenden:

  1. 1. sämtliche Schäden
  1. a) an Seeschiffen, Anlagen vor der Küste und auf hoher See oder Luftfahrzeuge aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen Zwecken verbunden sind,
  2. b) an Transportgütern, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere, wenn diese Güter ausschließlich oder zum Teil mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen befördert werden;
  1. 2. Haftpflicht aller Art, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an Passagieren oder Schäden an deren Reisegepäck,
  1. a) aus der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nr. 1 lit. a, es sei denn, daß nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, Gerichtsstandvereinbarungen für die Versicherung solcher Risiken untersagt sind,
  2. b) für Schäden, die durch Transportgüter während einer Beförderung im Sinne der Nr. 1 lit. b verursacht werden;
  1. 3. finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nr. 1 lit. a, insbesondere Fracht- oder Charterverlust;
  2. 4. irgendein zusätzliches Risiko, das mit einem der unter Nr. 1 bis 3 genannten Risiken in Zusammenhang steht.

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*15) Artikel eingefügt gemäß Art. 9 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

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4. Abschnitt *16) *17)

Zuständigkeit für Verbrauchersachen

Artikel 13

Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständigkeit, unbeschadet des Art. 4 und des Art. 5 Nr. 5, nach diesem Abschnitt,

  1. 1. wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,
  2. 2. wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder
  3. 3. für andere Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern
  1. a) dem Vertragsabschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und
  2. b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.

    Hat der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.

    Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden.

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*16) Wortlaut geändert gemäß Art. 10 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

*17) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

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Artikel 14 *18)

Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur von den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Diese Vorschriften lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

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*18) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 4 und 5 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

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Artikel 15 *19)

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:

  1. 1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
  2. 2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder
  3. 3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner getroffen ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist.

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*19) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 6 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

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5. Abschnitt

Ausschließliche Zuständigkeiten

Artikel 16 *20)

Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:

  1. 1. a) für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist;
  2. b) für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinanderfolgende Monate sind jedoch auch die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern der Eigentümer und Mieter oder Pächter natürliche Personen sind und ihren Wohnsitz in demselben Vertragsstaat haben; *21)
  1. 2. für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat;
  2. 3. für Klagen, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden;
  3. 4. für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Warenzeichen, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder auf Grund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt;
  4. 5. für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.

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*20) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

*21) Nr. 1 geändert gemäß Art. 6 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

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6. Abschnitt

Vereinbarung über die Zuständigkeit

Artikel 17 *22)

Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, vereinbart, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsvereinbarung muß geschlossen werden:

  1. a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
  2. b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
  3. c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mußten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.

    Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, so können die Gerichte der anderen Vertragsstaaten nicht entscheiden, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt.

    Ist in schriftlich niedergelegten trust-Bedingungen bestimmt, daß über Klagen gegen einen Begründer, trustee oder Begünstigungen eines trust ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte ausschließlich zuständig, wenn es sich um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des trust handelt.

    Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in trust-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Art. 12 oder 15 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, auf Grund des Art. 16 ausschließlich zuständig sind.

    Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer der Parteien getroffen worden, so behält diese das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, das auf Grund dieses Übereinkommens zuständig ist. Bei individuellen Arbeitsverträgen haben Gerichtsstandsvereinbarungen nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen werden oder wenn der Arbeitnehmer sie geltend macht, um ein anderes Gericht als das am Wohnsitz des Beklagten oder das in Art. 5 Nr. 1 bezeichnete anzurufen.

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*22) Wortlaut geändert gemäß Art. 11 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

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Artikel 18

Sofern das Gericht eines Vertragsstaates nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einläßt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einläßt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht auf Grund des Art. 16 ausschließlich zuständig ist.

7. Abschnitt

Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens

Artikel 19

Das Gericht eines Vertragsstaates hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaates auf Grund des Art. 16 ausschließlich zuständig ist.

Artikel 20 *23)

Läßt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat und der vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist.

Das Gericht hat die Entscheidung so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, daß es dem Beklagten möglich war, das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, daß er sich verteidigen konnte, oder daß alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind. *24)

An die Stelle des vorstehenden Absatzes tritt Art. 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, wenn das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück gemäß dem erwähnten Übereinkommen zu übermitteln war.

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*23) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 8 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

*24) Abs. 2 geändert gemäß Art. 12 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

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8. Abschnitt

Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren

Artikel 21 *25)

Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

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*25) Wortlaut geändert gemäß Art. 8 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

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Artikel 22 *26)

Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben, so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind.

Das später angerufene Gericht kann sich auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren nach seinem Recht zulässig ist und das zuerst angerufene Gericht für beide Klagen zuständig ist.

Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

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*26) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 9 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

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Artikel 23

Ist für die Klagen die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.

9. Abschnitt

Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine

Sicherung gerichtet sind

Artikel 24

Die in dem Recht eines Vertragsstaates vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaates auf Grund dieses Übereinkommens zuständig ist.

Titel III

Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 25

Unter „Entscheidung" im Sinne dieses Übereinkommens ist jede von einem Gericht eines Vertragsstaates erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß oder Vollstreckungsbefehl, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten.

1. Abschnitt

Anerkennung

Artikel 26

Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Titels die Feststellung beantragen, daß die Entscheidung anzuerkennen ist.

Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Vertragsstaates, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.

Artikel 27 *27)

Eine Entscheidung wird nicht anerkannt:

  1. 1. wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde;
  2. 2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte; *28)
  3. 3. wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;
  4. 4. wenn das Gericht des Ursprungsstaates bei seiner Entscheidung hinsichtlich einer Vorfrage, die den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung einer natürlichen Person, die ehelichen Güterstände oder das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts betrifft, sich in Widerspruch zu einer Vorschrift des internationalen Privatrechts des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, gesetzt hat, es sei denn, daß die Entscheidung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die Vorschriften des internationalen Privatrechts dieses Staates angewandt worden wären;
  5. 5. wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Nichtvertragsstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern diese Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Staat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird. *29)

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*27) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 10 und 11 des Beitrittsübereinkommens von 1989. *28) Nr. 2 geändert gemäß Art. 13 Abs. 1 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

*29) Nr. 5 eingefügt gemäß Art. 13 Abs. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

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Artikel 28 *30)

Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften des 3., 4. und 5. Abschnitts des Titels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Art. 59 vorliegt.Das Gericht oder die Behörde des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der im vorstehenden Absatz angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf Grund deren das Gericht des Ursprungsstaates seine Zuständigkeit angenommen hat. Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates darf, unbeschadet der Bestimmungen des ersten Absatzes, nicht nachgeprüft werden; die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 27 Nr. 1.

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*30) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 12 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

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Artikel 29 *31)

Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

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*31) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 13 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

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Artikel 30 *32)

Das Gericht eines Vertragsstaates, in dem die Anerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.Das Gericht eines Vertragsstaates, vor dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist. *33)

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*32) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 14 des Beitrittsübereinkommens von 1989. *33) Abs. 2 eingefügt gemäß Art. 14 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

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2. Abschnitt

Vollstreckung

Artikel 31

Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. *34)

Im Vereinigten Königreich wird eine derartige Entscheidung jedoch in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigte zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist. *35)

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*34) Wortlaut geändert gemäß Art. 9 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

*35) Abs. 2 eingefügt gemäß Art. 15 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

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Artikel 32 *36)

Der Antrag ist zu richten an:

  1. a) in England und Wales an den „High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den „Magistrates` Court" über den „Secretary of State";
  2. b) in Schottland an den „Court of Session" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den „Sheriff Court" über den „Secretary of State";
  3. c) in Nordirland an den „Hight Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den „Magistrates` Court" über den „Secretary of State". *38)

    Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt. Hat dieser keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaates, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

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*36) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 16 des Beitrittsübereinkommens von 1989. *37) Änderung auf Grund einer Mitteilung vom 8. Februar 1988 gemäß Art. VI des beigefügten Protokolls, bestätigt durch das Beitrittsübereinkommen von 1989, Anhang I lit. b Nr. 15. *38) Abs. 1 geändert gemäß Art. 16 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 10 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 3 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

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Artikel 33

Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsstaates maßgebend.

Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsstaates nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

Dem Antrag sind die in den Art. 46 und 47 angeführten Urkunden beizufügen.

Artikel 34 *39)

Das mit dem Antrag befaßte Gericht erläßt seine Entscheidung unverzüglich, ohne daß der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben.Der Antrag kann nur aus einem der in den Art. 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden.Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

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*39) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 17 und 18 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

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Artikel 35

Die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, teilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich in der Form mit, die das Recht des Vollstreckungsstaates vorsieht.

Artikel 36

Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen.

Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem Schuldner entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

Artikel 37 *40) *41)

  1. 1. Der Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind, eingelegt:
  1. a) in England und Wales bei dem „High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates` Court";
  2. b) in Schottland bei dem „Court of Session" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Sheriff Court";
  3. c) in Nordirland bei dem „High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates` Court".
  1. 2. Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt:

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*40) Wortlaut geändert gemäß Art. 17 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 5 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 11 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 4 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

*41) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 19 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

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Artikel 38 *42)

Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht kann auf Antrag der Partei, die ihn eingelegt hat, das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist. Ist eine gerichtliche Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich erlassen worden, so gilt jeder im Ursprungsstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Abs. 1. *43)

Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen.

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*42) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 20 und 21 des Beitrittsübereinkommens von 1989. *43) Abs. 2 eingefügt gemäß Art. 18 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

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Artikel 39 *44)

Solange die in Art. 36 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.

Die Entscheidung, durch welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, gibt die Befugnis, solche Maßnahmen zu veranlassen.

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*44) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 22 und 23 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

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Artikel 40 *45)

(1) Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen:

  1. a) in England und Wales bei dem „High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates` Court";
  2. b) in Schottland bei dem „Court of Session" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Sheriff Court";
  3. c) in Nordirland bei dem „High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates` Court". *46)

(2) Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht hat den Schuldner zu hören. Läßt dieser sich auf das Verfahren nicht ein, so ist Art. 20 Abs. 2 und 3 auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat.

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*45) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 24 des Beitrittsübereinkommens von 1989. *46) Abs. 1 geändert gemäß Art. 19 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 6 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 12 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 5 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

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Artikel 41 *47)

Gegen die Entscheidung, die über den in Art. 40 vorgesehenen Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt:

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*47) Wortlaut geändert gemäß Art. 20 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 13 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 6 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

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Artikel 42

Ist durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klage geltend gemachte Ansprüche erkannt und kann die Entscheidung nicht im vollen Umfang zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, so läßt das Gericht sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche zu. Der Antragsteller kann beantragen, daß die Zwangsvollstreckung nur für einen Teil des Gegenstands der Verurteilung zugelassen wird.

Artikel 43 *48)

Ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, sind in dem Vollstreckungsstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch die Gerichte des Ursprungsstaates endgültig festgesetzt ist.

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*48) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 25 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

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Artikel 44 *49) *50)

Ist dem Antragsteller im Ursprungsstaat ganz oder teilweise Prozeßkostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er in dem Verfahren nach den Art. 32 bis 35 hinsichtlich der Prozeßkostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsstaates vorsieht.

Der Antragsteller, welcher die Vollstreckung einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde begehrt, die in Dänemark in Unterhaltssachen ergangen ist, kann im Vollstreckungsstaat Anspruch auf die in Abs. 1 genannten Vorteile erheben, wenn er eine Erklärung des dänischen Justizministeriums darüber vorlegt, daß er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die vollständige oder teilweise Bewilligung der Prozeßkostenhilfe oder für die Kosten- und Gebührenbefreiung erfüllt.

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*49) Wortlaut geändert gemäß Art. 21 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

*50) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 26 und 27 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

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Artikel 45

Der Partei, die in einem Vertragsstaat eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.

3. Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften

Artikel 46

Die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat vorzulegen:

  1. 1. eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
  2. 2. bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist. *51)

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*51) Nr. 2 geändert gemäß Art. 22 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

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Artikel 47 *52)

Die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat ferner vorzulegen:

  1. 1. die Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaates vollstreckbar ist und daß sie zugestellt worden ist;
  2. 2. gegebenenfalls eine Urkunde, durch die nachgewiesen wird, daß der Antragsteller Prozeßkostenhilfe im Ursprungsstaat erhält.

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*52) Redaktionelle Anpassungen des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 28 und 29 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

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Artikel 48

Werden die in Art. 46 Nr. 2 und in Art. 47 Nr. 2 angeführten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb derer die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält. Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen; die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Vertragsstaaten befugten Person zu beglaubigen.

Artikel 49

Die in den Art. 46, 47 und in Art. 48 Abs. 2 angeführten Urkunden sowie die Urkunde über die Prozeßvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürften weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

Titel IV

Öffentliche Urkunden und Prozeßvergleiche

Artikel 50

Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach Art. 31 ff. für vollstreckbar erklärt. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates widersprechen würde. *53)

Die vorgelegte Urkunde muß die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Staat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.

Die Vorschriften des 3. Abschnitts des Titels III sind sinngemäß anzuwenden.

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*53) Abs. 1 geändert gemäß Art. 14 des Beitrittsübereinkommen von 1989.

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Artikel 51

Vergleiche, die vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens abgeschlossen und in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, werden in dem Vollstreckungsstaat unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt.

Titel V

Allgemeine Vorschriften

Artikel 52

Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.

Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Staat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, das Recht dieses Staates an.

... *54)

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*54) Abs. 3 gestrichen gemäß Art. 15 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

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Artikel 53

Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht für die Anwendung dieses Übereinkommens dem Wohnsitz gleich. Jedoch hat das Gericht bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden. Um zu bestimmen, ob ein trust seinen Sitz in dem Vertragsstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein internationales Privatrecht an. *55)

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*55) Abs. 2 angefügt gemäß Art. 23 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

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Titel VI

Übergangsvorschriften

Artikel 54 *56)

Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.

Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, werden nach Maßgabe des Titels III anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war. *57) Ist zwischen den Parteien eines Rechtsstreits über einen Vertrag bereits vor dem 1. Juni 1988 im Fall Irlands und vor dem 1. Jänner 1987 im Fall des Vereinigten Königreichs eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, auf diesen Vertrag die Rechtsvorschriften Irlands oder eines Teils des Vereinigten Königreichs anzuwenden, so sind die Gerichte in Irland oder in diesem Teil des Vereinigten Königreichs weiterhin befugt, über diesen Streitfall zu entscheiden. *58)

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*56) Wortlaut ersetzt durch Art. 16 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

*57) Das Beitrittsübereinkommen von 1978 enthält in seinem Titel V die folgenden Übergangsbestimmungen:

„Artikel 34

(1) Die Vorschriften des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971 in der Fassung dieses Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.

(2) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangene Entscheidungen werden in den Beziehungen zwischen den sechs Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1968, auch wenn sie auf Grund einer vor dem Inkrafttreten erhobenen Klage erlassen sind, nach Maßgabe des Titels III des geänderten Übereinkommens von 1968 anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen.

(3) Im übrigen werden in den Beziehungen der sechs Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1968 zu den drei in Art. 1 des vorliegenden Übereinkommens genannten Vertragsstaaten sowie in den Beziehungen der zuletzt genannten Vertragsstaaten zueinander Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Urteilsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, nach Maßgabe des Titels III des geänderten Übereinkommens von 1968 anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, wenn das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit seinem geänderten Titel II oder mit den Vorschriften eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Urteilsstaat und dem ersuchten Staat in Kraft war."

Das Beitrittsübereinkommen von 1982 enthält in seinem Titel V die folgenden Übergangsbestimmungen:

„Artikel 12

(1) Das Übereinkommen von 1968 und das Protokoll von 1971 in der Fassung des Übereinkommens von 1978 und des vorliegenden Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem das vorliegende Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.

(2) Jedoch werden in den Beziehungen zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat Entscheidungen, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, nach Maßgabe des Titels III des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Übereinkommens von 1978 und des vorliegenden Übereinkommens anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, wenn das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit Titel II des Übereinkommens von 1968 in seiner geänderten Fassung oder mit einem Abkommen, das zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klage erhoben wurde, zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat in Kraft war, übereinstimmen."

Das Beitrittsübereinkommen von 1989 enthält in seinem Titel VI die folgenden Übergangsbestimmungen:

„Artikel 29

(1) Das Übereinkommen von 1968 und das Protokoll von 1971 in der Fassung des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des vorliegenden Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem das vorliegende Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.

(2) Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, werden nach Maßgabe des Titels III des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des vorliegenden Übereinkommens anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II des Übereinkommens von 1968 in seiner geänderten Fassung oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war."

Das Beitrittsübereinkommen von 1996 enthält in Titel V folgende Übergangsvorschriften:

„Das Übereinkommen von 1968 und das Protokoll von 1971 in der Fassung des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982, des Übereinkommens von 1989 und des vorliegenden Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem das vorliegende Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist.

(2) Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat auf Grund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, werden nach Maßgabe des Titels III des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982, des Übereinkommens von 1989 und des vorliegenden Übereinkommens anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, daß das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II des Übereinkommens von 1968 in seiner geänderten Fassung oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war."

*58) Dieser Absatz ersetzt Art. 35 des Titels V des Beitrittsübereinkommens von 1978, der durch Art. 1 Abs. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1982 auf die Griechische Republik erstreckt worden ist. Gemäß Art. 28 des Beitrittsübereinkommens von 1989 sind diese beiden Vorschriften gestrichen worden.

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Artikel 54a *59)

Während einer Zeit von drei Jahren, vom 1. November 1986 an für Dänemark und vom 1. Juni 1988 an für Irland, bestimmt sich die Zuständigkeit in Seerechtssachen in jedem dieser Staaten neben den Vorschriften des Titels II auch nach den in den folgenden Z 1 bis 6 aufgeführten Vorschriften. Diese Vorschriften werden von dem Zeitpunkt an in diesen Staaten nicht mehr angewandt, zu dem für diese Staaten das in Brüssel am 10. Mai 1952 unterzeichnete Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest von Seeschiffen in Kraft tritt.

  1. 1. Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann vor den Gerichten eines der obengenannten Staaten wegen einer Seeforderung verklagt werden, wenn das Schiff, auf welches sich die Seeforderung bezieht, oder ein anderes Schiff im Eigentum dieser Person in einem gerichtsförmlichen Verfahren innerhalb des Hoheitsgebiets des letzteren Staates zur Sicherung der Forderung mit Arrest belegt worden ist oder dort mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist,
  1. a) wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hat;
  2. b) wenn die Seeforderung in diesem Staat entstanden ist;
  3. c) wenn die Seeforderung im Verlauf der Reise entstanden ist, während deren der Arrest vollzogen worden ist oder hätte vollzogen werden können;
  4. d) wenn die Seeforderung auf einem Zusammenstoß oder auf einem Schaden beruht, den ein Schiff einem anderen Schiff oder Gütern oder Personen an Bord eines der Schiffe entweder durch die Ausführung oder Nichtausführung eines Manövers oder durch die Nichtbeachtung von Vorschriften zugefügt hat;
  5. e) wenn die Seeforderung auf Hilfeleistung oder Bergung beruht oder
  6. f) wenn die Seeforderung durch eine Schiffshypothek oder ein sonstiges vertragliches Pfandrecht an dem Schiff gesichert ist, das mit Arrest belegt wurde.
  1. 2. Ein Gläubiger kann sowohl das Schiff, auf das sich die Seeforderung bezieht, als auch jedes andere Schiff, das demjenigen gehört, der im Zeitpunkt des Entstehens der Seeforderung Eigentümer jenes Schiffes war, mit Arrest belegen lassen. Jedoch kann nur das Schiff, auf das sich die Seeforderung bezieht, wegen einer der in Nr. 5 lit. o), p) oder
  1. q) aufgeführten Ansprüche und Rechte mit Arrest belegt werden.
  1. 3. Schiffe gelten als demselben Eigentümer gehörend, wenn alle Eigentumsanteile derselben Person oder denselben Personen zustehen.
  2. 4. Ist bei der Überlassung des Gebrauchs eines Schiffes die Schiffsführung dem Ausrüster unterstellt und schuldet dieser allein eine dieses Schiff betreffende Seeforderung, so kann der Gläubiger dieses Schiff oder jedes andere dem Ausrüster gehördende Schiff mit Arrest belegen lassen; jedoch kann kein anderes Schiff des Schiffseigners auf Grund derselben Seeforderung mit Arrest belegt werden. Entsprechendes gilt in allen Fällen, in denen eine andere Person als der Schiffseigner Schuldner einer Seeforderung ist.
  3. 5. „Seeforderung" bezeichnet ein Recht oder einen Anspruch, das oder der aus einem oder mehreren der folgenen Entstehungsgründen geltend gemacht wird:
  1. a) Schäden, die durch ein Schiff durch Zusammenstoß oder in anderer Weise verursacht sind;
  2. b) Tod oder Gesundheitsschäden, die durch ein Schiff verursacht sind oder die auf den Betrieb eines Schiffes zurückgehen;
  3. c) Bergung und Hilfeleistung;
  4. d) nach Maßgabe einer Charterpartie oder auf andere Weise abgeschlossene Nutzungs- oder Mietverträge über ein Schiff;
  5. e) nach Maßgabe einer Charterpartie oder eines Konnossements oder auf andere Weise abgeschlossene Verträge über die Beförderung von Gütern mit einem Schiff;
  6. f) Verlust oder Beschädigung von zu Schiff beförderten Gütern einschließlich des Gepäcks;
  7. g) große Havarie;
  8. h) Bodmerei;
  9. i) Schleppdienste;
  10. j) Lotsendienste;
  11. k) Lieferung von Gütern oder Ausrüstungsgegenständen an ein Schiff, gleichviel an welchem Ort, im Hinblick auf seinen Einsatz oder seine Instandhaltung;
  12. l) Bau, Reparatur oder Ausrüstung eines Schiffes sowie Hafenabgaben;
  13. m) Gehalt oder Heuer der Kapitäne, Schiffsoffiziere und Besatzungsmitglieder;
  14. n) Auslagen des Kapitäns und der Ablader, Befrachter und Beauftragten für Rechnung des Schiffes oder seines Eigentümers;
  15. o) Streitigkeiten über das Eigentum an einem Schiff.
  16. p) Streitigkeiten zwischen Miteigentümern eines Schiffes über das Eigentum, den Besitz, den Einsatz oder die Erträgnisse dieses Schiffes;
  17. q) Schiffshypotheken und sonstige vertragliche Pfandrechte an einem Schiff.
  1. 6. In Dänemark ist als „Arrest" für die in Nr. 5 lit. o und p genannten Seeforderungen der forbud anzusehen, so wie hinsichtlich einer solchen Seeforderung nur ein forbud nach den §§ 646 bis 653 der Zivilprozeßordnung (Lov om rettens pleje) zulässig ist.

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*59) Dieser Artikel wurde gemäß Art. 17 des Beitrittsübereinkommens von 1989 eingefügt. Er entspricht Art. 36 des Titels V des Beitrittsübereinkommens von 1978, der gemäß Art. 1 Abs. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1982 auf die Griechische Republik erstreckt worden war. Gemäß Art. 28 des Beitrittsübereinkommens von 1989 sind diese beiden Vorschriften gestrichen worden.

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Titel VII

Verhältnis zu anderen Abkommen

Artikel 55

Dieses Übereinkommen ersetzt unbeschadet der Vorschriften des Art. 54 Abs. 2 und des Art. 56 die nachstehenden zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen:

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*60) Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 24 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

*61) Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

*62) Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 8 des Beitrittsübereinkommens von 1982.

*63) Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 18 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

*64) Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 18 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

*65) Gedankenstrich eingefügt gemäß Art. 7 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

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Artikel 56 *66)

Die in Art. 55 angeführten Abkommen und Verträge

behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist.Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen und die öffentlichen Urkunden wirksam, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangen oder aufgenommen sind.

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*66) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 30 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

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Artikel 57

(1) Dieses Übereinkommen läßt Übereinkommen unberührt, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln. *67)

(2) Um eine einheitliche Auslegung des Abs. 1 zu sichern, wird dieser Absatz in folgender Weise angewandt:

  1. a) Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß ein Gericht eines Vertragsstaates, der Vertragspartei eines Übereinkommens über ein besonderes Rechtsgebiet ist, seine Zuständigkeit auf ein solches Übereinkommen stützt, und zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, der nicht Vertragspartei eines solchen Übereinkommens ist. In jedem Fall wendet dieses Gericht Art. 20 des vorliegenden Übereinkommens an.
  2. b) Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat von einem Gericht erlassen worden sind, das seine Zuständigkeit auf ein Übereinkommen über ein besonderes Rechtsgebiet gestützt hat, werden in den anderen Vertragsstaaten nach dem vorliegenden Übereinkommen anerkannt und vollstreckt.

    Sind der Ursprungsstaat und der ersuchte Staat Vertragsparteien eines Übereinkommens über ein besonderes Rechtsgebiet, welches die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angewandt werden. *68)

(3) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Andwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder in dem in Ausführung dieser Akte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind. *69)

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*67) Abs. 1 geändert gemäß Art. 25 Abs. 1 des Beitrittsübereinkommens von 1978 und Art. 19 des Beitrittsübereinkommens von 1989. *68) Abs. 2 angefügt gemäß Art. 19 des Beitrittsübereinkommens von 1989. Dieser Absatz entspricht Art. 25 Abs. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1978, der gemäß Art. 1 Abs. 2 des Beitrittsübereinkommens von 1982 auf die Griechische Republik erstreckt worden war. Gemäß Art. 28 des Beitrittsübereinkommens von 1989 sind diese beiden Vorschriften gestrichen worden. *69) Absatz angefügt gemäß Art. 25 Abs. 1 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

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Artikel 58 *70)

Bis zum Inkrafttreten des am 16. September 1988 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für Frankreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft berührt das vorliegende Übereinkommen nicht die Rechte, die schweizerischen Staatsangehörigen auf Grund des am 15. Juni 1869 in Paris unterzeichneten Abkommens zwischen Frankreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Urteilen in Zivilsachen zustehen.

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*70) Wortlaut geändert gemäß Art. 20 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

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Artikel 59

Dieses Übereinkommen hindert einen Vertragsstaat nicht, sich gegenüber einem dritten Staat im Rahmen eines Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen zu verpflichten, Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaates gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet des dritten Staates haben, nicht anzuerkennen, wenn die Entscheidungen in den Fällen des Art. 4 nur in einem der in Art. 3 Abs. 2 angeführten Gerichtsstände ergehen können. Kein Vertragsstaat kann sich jedoch gegenüber einem dritten Staat verpflichten, eine Entscheidung nicht anzuerkennen, die in einem anderen Vertragsstaat durch ein Gericht gefällt wurde, dessen Zuständigkeit auf das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten in diesem Staat oder die Beschlagnahme von dort vorhandenem Vermögen durch den Kläger gegründet ist,

  1. 1. wenn die Klage erhoben wird, um Eigentums- oder Inhaberrechte hinsichtlich dieses Vermögens festzustellen oder anzumelden oder um Verfügungsgewalt darüber zu erhalten, oder wenn die Klage sich aus einer anderen Streitsache im Zusammenhang mit diesem Vermögen ergibt, oder
  2. 2. wenn das Vermögen die Sicherheit für einen Anspruch darstellt, der Gegenstand des Verfahrens ist. *71)

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*71) Abs. 2 eingefügt gemäß Art. 26 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

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Titel VIII

Schlußvorschriften

Artikel 60

... *72)

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*72) Gemäß Art. 21 des Beitrittsübereinkommens von 1989 ist Art. 60 in der Fassung gemäß Art. 27 des Beitrittsübereinkommens von 1978 gestrichen worden.

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Artikel 61 *73)

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.

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*73) Die Ratifizierung der Beitrittsübereinkommen von 1978 und 1982 war in Art. 38 bzw. Art. 14 dieser Übereinkommen geregelt. Die Ratifizierung des Beitrittsübereinkommens von 1989 ist in Art. 31 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:

„Artikel 31

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt."

Die Ratifizierung des Beitrittsübereinkommens von 1996 ist in Art. 15 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:

„Artikel 15

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt."

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Artikel 62 *74)

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen Unterzeichnerstaat folgt, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.

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*74) Das Inkrafttreten der Beitrittsübereinkommen von 1978 und 1982 war in Art. 39 bzw. Art. 15 dieser Übereinkommen geregelt. Das Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens von 1989 ist in Art. 32 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:

„Artikel 32

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem zwei Unterzeichnerstaaten, von denen einer das Königreich Spanien oder die Portugiesische Republik ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

(2) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt."

Das Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens von 1996 ist in Art. 16 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:

„Artikel 16

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem zwei Unterzeichnerstaaten, von denen einer die Republik Österreich, die Republik Finnland oder das Königreich Schweden ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

(2) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt."

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Artikel 63

Die Vertragsstaaten bekräftigen, daß jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, verpflichtet ist, sein Einverständnis damit zu erklären, daß dieses Übereinkommen den Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten und diesem Staat zugrunde gelegt wird, die erforderlich werden, um die Ausführung des Art. 220 letzter Absatz des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sicherzustellen.

Die erforderlichen Anpassungen können Gegenstand eines besonderen Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten einerseits und diesem Staat andererseits sein.

Artikel 64 *75)

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten:

  1. a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
  2. b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt;
  3. c) ... *76)
  4. d) die gemäß Art. IV des Protokolls eingegangenen Erklärungen;
  5. e) die Mitteilungen gemäß Art. VI des Protokolls.

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*75) Die Notifikationen betreffend die Beitrittsübereinkommen von 1978 und 1982 waren in Art. 40 bzw. Art. 16 dieser Übereinkommen geregelt.

Die Notifikationen betreffend das Beitrittsübereinkommen von 1989 sind in Art. 33 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:

„Artikel 33

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten

  1. a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
  2. b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt."

Die Notifikation betreffend das Beitrittsübereinkommen von 1996 ist in Art. 17 desselben Übereinkommens geregelt, der wie folgt lautet:

„Artikel 17

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten

  1. a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
  2. b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt."

*76) Gemäß Art. 22 des Beitrittsübereinkommens von 1989 ist lit. c in der Fassung des Art. 28 des Beitrittsübereinkommens von 1978 gestrichen worden.

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Artikel 65

Das diesem Übereinkommen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsstaaten beigefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Übereinkommens.

Artikel 66

Dieses Übereinkommen gilt auf unbegrenzte Zeit.

Artikel 67

Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Übereinkommens beantragen. In diesem Fall beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaft eine Revisionskonferenz ein.

Artikel 68 *77)

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. *78)

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*77) Die Aufzählung der verbindlichen Wortlaute ergibt sich aus folgenden Bestimmungen:- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1978 aus Art. 41, der wie folgt lautet:

„Artikel 41

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.";

„Artikel 17

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.";

„Artikel 34

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.";

„Artikel 18

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift."

*78) Die Erstellung der verbindlichen Wortlaute des Übereinkommens von 1968 in den Amtssprachen der Beitrittsmitgliedstaaten ergibt sich:

„Artikel 37

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt den Regierungen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971 in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.

Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971 in dänischer, englischer und irischer Sprache ist diesem Übereinkommen beigefügt. Der Wortlaut in dänischer, englischer und irischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971.";

„Artikel 13

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt der Regierung der Republik Griechenland je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1968 und des Protokolls von 1971 und des Übereinkommens von 1978 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache.

Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971 und des Übereinkommens von 1978 in griechischer Sprache ist dem vorliegenden Übereinkommen beigefügt. Der Wortlaut in griechischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Texte des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971 und des Übereinkommens von 1978.";

„Artikel 30

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung der Portugiesischen Republik je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978 und des Übereinkommens von 1982 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978 und des Übereinkommens von 1982 in spanischer und portugiesischer Sprache ist in den Anhängen II, III, IV und V des vorliegenden Übereinkommens enthalten. Der Wortlaut in spanischer und portugiesischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978 und des Übereinkommens von 1982.";

- hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 aus Art. 14, der

wie folgt lautet:

„Artikel 14

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens von 1989 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens von 1989 in finnischer und schwedischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1968, des Protokolls von 1971, des Übereinkommens von 1978, des Übereinkommens von 1982 und des Übereinkommens von 1989.".

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ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.

Protokoll *79)

Die Hohen Vertragsparteien haben nachstehende Bestimmungen vereinbart, die dem Übereinkommen beigefügt werden:

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*79) Text in der Fassung des Beitrittsübereinkommens von 1978, des Beitrittsübereinkommens von 1982 und des Beitrittsübereinkommens von 1989.

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Artikel I

Jede Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg hat und vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaates auf Grund des Art. 5 Z 1 verklagt wird, kann die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend machen. Läßt sich der Beklagte auf das Verfahren nicht ein, so erklärt sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig.

Jede Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 17 ist für eine Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg hat, nur dann wirksam, wenn diese sie ausdrücklich und besonders angenommen hat.

Artikel II

Unbeschadet günstigerer innerstaatlicher Vorschriften können Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben und die vor den Strafgerichten eines anderen Vertragsstaates, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt werden, sich von hierzu befugten Personen verteidigen lassen, selbst wenn sie persönlich nicht erscheinen.

Das Gericht kann jedoch das persönliche Erscheinen anordnen; wird diese Anordnung nicht befolgt, so braucht die Entscheidung, die über den Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts ergangen ist, ohne daß sich der Angeklagte verteidigen konnte, in den anderen Vertragsstaaten weder anerkannt noch vollstreckt zu werden.

Artikel III

In dem Vollstreckungsstaat dürfen in dem Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.

Artikel IV

Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die in einem Vertragsstaat ausgefertigt sind und einer in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates befindlichen Person zugestellt werden sollen, werden nach den zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen oder Vereinbarungen übermittelt.

Sofern der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung bewirkt werden soll, nicht durch eine Erklärung, die an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu richten ist, widersprochen hat, können dieses Schriftstücke auch von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie angefertigt worden sind, unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen des Staates übersandt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person befindet, für welche das Schriftstück bestimmt ist. In diesem Fall übersendet die gerichtliche Amtsperson des Ursprungsstaats eine Abschrift des Schriftstücks der gerichtlichen Amtsperson des Bestimmungslandes, die für die Übermittlung an den Empfänger zuständig ist. Diese Übermittlung wird in den Formen vorgenommen, die das Recht des Bestimmungslandes vorsieht. Sie wird durch ein Zeugnis festgestellt, das der gerichtlichen Amtsperson des Ursprungsstaates unmittelbar zugesandt wird.

Artikel V *80)

Die in Art. 6 Z 2 und Art. 10 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in Österreich geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, kann vor Gericht geladen werden

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*80) Gemäß Art. 8 des Beitrittsübereinkommens von 1996 geänderter Artikel.

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Artikel Va *81)

In Unterhaltssachen umfaßt der Begriff „Gericht" auch dänische Verwaltungsbehörden.Bei den summarischen Verfahren „betalningsföreläggande" (Mahnverfahren) und „handräckning" (Beistandsverfahren) umfaßt der Begriff „Gericht" auch die schwedische „kronofogdemyndighet" (Amt für Beitreibung).

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*81) Gemäß Art. 29 des Beitrittsübereinkommens von 1978 eingefügter Artikel, geändert durch Art. 9 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

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Artikel Vb *82) *83)

Bei Streitigkeiten zwischen dem Kapitän und einem Mitglied der Mannschaft eines in Dänemark, in Griechenland, in Irland oder in Portugal eingetragenen Seeschiffes über die Heuer oder sonstige Bedingungen des Dienstverhältnisses haben die Gerichte eines Vertragsstaates zu überprüfen, ob der für das Schiff zuständige diplomatische oder konsularische Vertreter von der Steitigkeit unterrichtet worden ist. Sie haben das Verfahren auszusetzen, solange dieser Vertreter nicht unterrichtet ist. Sie haben sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn dieser Vertreter, nachdem er ordnungsgemäß unterrichtet worden ist, die Befugnisse ausgeübt hat, die ihm insoweit auf Grund eines Konsularabkommens zustehen, oder, falls ein derartiges Abkommen nicht besteht, innerhalb der festgesetzten Frist Einwände gegen die Zuständigkeit geltend gemacht hat.

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*82) Gemäß Art. 29 des Beitrittsübereinkommens von 1978 eingefügter und gemäß Art. 9 des Beitrittsübereinkommens von 1982 und Art. 23 des Beitrittsübereinkommens von 1989 geänderter Artikel. *83) Redaktionelle Anpassung des deutschen Wortlauts gemäß Anhang I lit. b Nr. 31 des Beitrittsübereinkommens von 1989, der in der Neufassung bereits Rechnung getragen wurde.

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Artikel Vc *84)

Wenn die Art. 52 und 53 dieses Übereinkommens im Sinne des Art. 69 Abs. 5 des am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt auf die Bestimmungen angewandt werden, die sich auf „residence" im englischen Wortlaut des letztgenannten Übereinkommens beziehen, so wird der in diesem Wortlaut verwandte Begriff „residence" in dem gleichen Sinn verstanden wie der in den vorstehend genannten Art. 52 und 53 verwandte Begriff „domicile".

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*84) Gemäß Art. 29 des Beitrittsübereinkommens von 1978 eingefügter Artikel.

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Artikel Vd *84)

Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente sind die Gerichte eines jeden Vertragsstaates ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien für alle Verfahren ausschließlich zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für diesen Staat erteilt wurde und kein Gemeinschaftspatent nach Art. 86 des am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt ist.

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*84) Gemäß Art. 29 des Beitrittsübereinkommens von 1978 eingefügter Artikel.

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Artikel Ve *85)

Als öffentliche Urkunden im Sinne des Art. 50 Abs. 1 des Übereinkommens werden auch vor Verwaltungsbehörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder -verpflichtungen angesehen.

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*85) Gemäß Art. 10 des Beitrittsübereinkommens von 1996 eingefügter Artikel.

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Artikel VI

Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut ihrer gesetzlichen Vorschriften mit, durch welche die in diesem Übereinkommen angeführten Vorschriften ihrer Gesetzgebung oder die in Titel III Abschnitt 2 dieses Übereinkommens angeführten Gerichtsstände geändert werden.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertachtundsechzig.

Gemeinsame Erklärung

Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande - im Augenblick der Unterzeichnung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,

IN DEM WUNSCH, eine möglichst wirksame Anwendung dieses Übereinkommens zu gewährleisten,

IN DEM BESTREBEN zu verhindern, daß durch unterschiedliche Auslegung die durch dieses Übereinkommen angestrebte Einheitlichkeit beeinträchtigt wird,

IN DER ERKENNTNIS, daß positive oder negative Kompetenzkonflikte bei

Anwendung dieses Übereinkommens entstehen können -

Erklären sich bereit:

  1. 1. diese Fragen zu prüfen und insbesondere die Möglichkeit zu untersuchen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bestimmte Zuständigkeiten zu übertragen und gegebenenfalls über den Abschluß eines derartigen Übereinkommens zu verhandeln;
  2. 2. ihre Vertreter in regelmäßigen Zeitabständen miteinander in Verbindung treten zu lassen.

    ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Gemeinsame Erklärung gesetzt. GESCHEHEN zu Brüssel am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertachtundsechzig.

    Die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union -

    IN DEM BEWUSSTSEIN, daß ein Interesse an Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit für die Fälle besteht, in denen ein Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat als den Staat entsandt wurde, in dem er normalerweise seine Arbeit verrichtet -

    NEHMEN ZUR KENNTNIS, daß der Rat am 3. Juni 1996 einen gemeinsamen Standpunkt zu dem geänderten Vorschlag der Richtlinie „Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen" festgelegt hat, der dem Europäischen Parlament im Rahmen des Verfahrens nach Art. 189b des Vertrags zur Prüfung vorliegt; VERPFLICHTEN SICH, nach der Annahme der Richtlinie „Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen" durch den Rat zu prüfen, ob es sich empfiehlt, die Übereinkommen von Brüssel und Lugano so zu ändern, daß der Schutz von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen sichergestellt wird.

Protokoll

betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof *86)

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER

EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

UNTER BEZUGNAHME auf die Erklärung zu dem am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen -

HABEN BESCHLOSSEN, ein Protokoll zu schließen, durch das dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bestimmte Zuständigkeiten zur Auslegung des genannten Übereinkommens übertragen werden, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Liste der von den Mitgliedstaaten ernannten Bevollmächtigten) DIESE im Rat vereinigten Bevollmächtigten sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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*86) Text in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland - nachstehend „Beitrittsübereinkommen von 1978" genannt -, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland - nachstehend „Beitrittsübereinkommen von 1982" genannt -, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik - nachstehend „Beitrittsübereinkommen von 1989" genannt - und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden - nachstehend „Beitrittsübereinkommen von 1996" genannt.

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Artikel 1

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet über die Auslegung des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen des dem Übereinkommen beigefügten, am selben Tag und am selben Ort unterzeichneten Protokolls und über die Auslegung des vorliegenden Protokolls.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll. *87)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll in der Fassung des Übereinkommens von 1978. *88)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll in der Fassung der Übereinkommen von 1978 und 1982. *89)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll in der Fassung der Übereinkommen von 1978, 1982 und 1989. *90)

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*87) Abs. 2 eingefügt gemäß Art. 30 des Beitrittsübereinkommens von 1978.

*88) Abs. 3 eingefügt gemäß Art. 10 des Beitrittsübereinkommens von 1982.

*89) Abs. 4 eingefügt gemäß Art. 24 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

*90) Abs. 5 eingefügt gemäß Art. 11 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

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Artikel 2

Folgende Gerichte können dem Gerichtshof eine Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vorlegen:

  1. 1. - in Belgien: die „Cour de Cassation" - „Hof van Cassatie" und der „Conseil d`Etat" - „Raad van State",
  1. 2. die Gerichte der Vertragsstaaten, sofern sie als Rechtsmittelinstanz entscheiden;
  2. 3. in den in Art. 37 des Übereinkommens vorgesehenen Fälle die in dem genannten Artikel angeführten Gerichte.

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*91) Z 1 geändert gemäß Art. 31 des Beitrittsübereinkommens von 1978, Art. 11 des Beitrittsübereinkommens von 1982, Art. 25 des Beitrittsübereinkommens von 1989 und Art. 12 des Beitrittsübereinkommens von 1996.

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Artikel 3

(1) Wird eine Frage zur Auslegung des Übereinkommens oder einer anderen in Art. 1 genannten Übereinkunft in einem schwebenden Verfahren bei einem der in Art. 2 Nr. 1 angeführten Gerichte gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so ist es verpflichtet, diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

(2) Wird eine derartige Frage einem der in Art. 2 Nr. 2 und 3 angeführten Gerichte gestellt, so kann dieses Gericht unter den in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Artikel 4

(1) Die zuständige Stelle eines Vertragsstaates kann bei dem Gerichtshof beantragen, daß er zu einer Auslegungsfrage, die das Übereinkommen oder eine andere in Art. 1 genannte Übereinkunft betrifft, Stellung nimmt, wenn Entscheidungen von Gerichten dieses Staates der Auslegung widersprechen, die vom Gerichtshof oder in einer Entscheidung eines der in Art. 2 Nr. 1 und 2 angeführten Gerichte eines anderen Vertragsstaates gegeben wurde. Dieser Absatz gilt nur für rechtskräftige Entscheidungen.

(2) Die vom Gerichtshof auf einen derartigen Antrag gegebene Auslegung hat keine Wirkung auf die Entscheidungen, die den Anlaß für den Antrag auf Auslegung bildeten.

(3) Den Gerichtshof können um eine Auslegung nach Abs. 1 die Generalstaatsanwälte bei den Kassationsgerichtshöfen der Vertragsstaaten oder jede andere von einem Vertragsstaat benannte Stelle ersuchen.

(4) Der Kanzler des Gerichtshofes stellt den Antrag den Vertragsstaaten, der Kommission und dem Rat der Europäischen Gemeinschaft zu, die binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können.

(5) In dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren werden Kosten weder erhoben noch erstattet.

Artikel 5

(1) Soweit dieses Protokoll nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des dem Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes, die anzuwenden sind, wenn der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung zu entscheiden hat, auch für das Verfahren zur Auslegung des Übereinkommens und der anderen in Art. 1 genannten Übereinkünfte.

(2) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofes wird, soweit erforderlich, gemäß Art. 188 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angepaßt und ergänzt.

Artikel 6

... *92)

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*92) Art. 6 in der Fassung des Art. 32 des Beitrittsübereinkommens von 1978 gestrichen gemäß Art. 26 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

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Artikel 7 *93)

Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.

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*93) Vgl. Fußnote *73).

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Artikel 8 *94)

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen Unterzeichnerstaat folgt, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt. Es tritt jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Kraft.

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*94) Vgl. Fußnote *74).

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Artikel 9

Die Vertragsstaaten bekräftigen, daß jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird und auf den Art. 63 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Anwendung findet, die Bestimmungen dieses Protokolls vorbehaltlich der erforderlichen Anpassungen annehmen muß.

Artikel 10 *95)

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten:

  1. a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
  2. b) den Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt;
  3. c) die gemäß Art. 4 Abs. 3 eingegangenen Erklärungen;
  4. d) ... *96)

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*95) Vgl. Fußnote *75).

*96) Lit. d in der Fassung des Art. 33 des Beitrittsübereinkommens von 1978 gestrichen gemäß Art. 27 des Beitrittsübereinkommens von 1989.

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Artikel 11

Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut ihrer gesetzlichen Vorschriften mit, die zu einer Änderung der Liste der in Art. 2 Nr. 1 bezeichneten Gerichte führen.

Artikel 12

Dieses Protokoll gilt auf unbegrenzte Zeit.

Artikel 13

Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Protokolls beantragen. In diesem Fall beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften eine Revisionskonferenz ein.

Artikel 14 *97)

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. *98)

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*97) Vgl. Fußnote *77).

*98) Vgl. Fußnote *78).

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ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.

GESCHEHEN zu Luxemburg am dritten Juni neunzehnhunderteinundsiebzig.

Gemeinsame Erklärung

Die Regierung des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande -

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, IN DEM WUNSCH, eine möglichst wirksame und einheitliche Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten -

ERKLÄREN SICH BEREIT, im Benehmen mit dem Gerichtshof einen Austausch von Informationen über die Entscheidungen einzurichten, die von den in Art. 2 Z 1 des Protokolls angeführten Gerichten in Anwendung des Übereinkommens und des Protokolls vom 27. September 1968 erlassen werden.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Gemeinsame Erklärung gesetzt. GESCHEHEN zu Luxemburg am dritten Juni neunzehnhunderteinundsiebzig.

Gemeinsame Erklärung

vom 9. Oktober 1978

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

-

IN DEM WUNSCH, im Geiste des Übereinkommens vom 27. September 1968 zu gewährleisten, daß die Einheitlichkeit der Gerichtsstände so weit wie möglich auch in Seerechtsangelegenheiten hergestellt wird, IN DER ERWÄGUNG, daß das in Brüssel am 10. Mai 1952 unterzeichnete Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit enthält,

IN DER ERWÄGUNG, daß nicht alle Mitgliedstaaten Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens sind -

Bringen den Wunsch zum Ausdruck, daß die Mitgliedstaaten, die Küstenstaaten sind und nicht bereits das Übereinkommen vom 10. Mai 1952 ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, so bald wie möglich Vertragsstaaten des Übereinkommens werden.

GESCHEHEN zu Luxemburg am neunten Oktober neunzehnhundertachtundsiebzig.

Gemeinsame Erklärung

vom 26. Mai 1989

Zur Ratifizierung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Brüsseler

Übereinkommen von 1968

Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Brüsseler Übereinkommen von 1968 in Donostia, San Sebastian am 26. Mai 1989,

HABEN DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER

MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

IN DEM WUNSCH, daß die Anwendung des Brüsseler Übereinkommens und des Protokolls von 1971, insbesondere im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes, rasch auf die gesamte Gemeinschaft ausgedehnt wird,

BEFRIEDIGT über den Abschluß des Übereinkommens von Lugano am 16. September 1988, das die Grundsätze des Brüsseler Übereinkommens auf die Staaten ausdehnt, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Lugano sein werden, durch das vor allem die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und denen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) hinsichtlich des Rechtsschutzes der in diesen Staaten niedergelassenen Personen und hinsichtlich der Vereinfachung der Formalitäten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen geregelt werden sollen, IN DER ERWÄGUNG, daß dem Brüsseler Übereinkommen Art. 220 des Römischen Vertrages als Rechtsgrundlage dient und daß es vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausgelegt wird, IN DEM BEWUSSTSEIN, daß das Übereinkommen von Lugano die Anwendung des Brüsseler Übereinkommens hinsichtlich der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht berührt, da diese Beziehungen von dem Brüsseler Übereinkommen geregelt werden müssen,

IN KENNTNIS dessen, daß das Übereinkommen von Lugano in Kraft treten wird, sobald zwei Staaten, von denen einer Mitglied der Europäischen Gemeinschaften und einer Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben -

SICH BEREIT ERKLÄRT, alles in ihrer Kraft Stehende zu tun, damit die innerstaatlichen Verfahren zur Ratifizierung des heute unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Brüsseler Übereinkommen in kürzester Frist und nach Möglichkeit spätestens am 31. Dezember 1992 abgeschlossen sind.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten diese Erklärung unterschrieben.

GESCHEHEN zu Donostia - San Sebastian am sechsundzwanzigsten Mai neunzehnhundertneunundachtzig.

Gemäß dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union sind die amtlichen Fassungen der kodifizierten Rechtsakte in den nachstehend angeführten Amtsblättern enthalten:

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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