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Artikel 20 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 20

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses Abkommen durch eine an den anderen Staat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag des Einlangens dieser Notifikation wirksam.

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