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Artikel 19 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 19

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat so bald wie möglich in Brüssel stattzufinden.

(2) Dieses Abkommen wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

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