Artikel 16
(1) Die Echtheit öffentlicher Urkunden, die in einem der beiden Vertragsstaaten von den Gerichten, Verwaltungsbehörden oder einem öffentlichen Notar ausgestellt und mit dem Amtssiegel versehen sind, ist im anderen Staat anzuerkennen, ohne daß eine weitere Beglaubigung, Apostille oder gleichartige Förmlichkeit verlangt werden darf.
(2) Privaturkunden, die in einem der beiden Vertragsstaaten ausgestellt und deren Echtheit dort von den Gerichten, Verwaltungsbehörden oder einem öffentlichen Notar bestätigt sind, können im anderen Staat verwendet werden, ohne daß eine weitere Beglaubigung, Apostille oder gleichartige Förmlichkeit verlangt werden darf.
(3) Bei ernsthaftem Zweifel an der Echtheit einer der in den Absätzen 1 und 2 genannten Urkunden kann eine Überprüfung durch Vermittlung der Justizministerien vorgenommen werden.
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