Artikel 15
(1) Für die Anwendung des Artikels 19 zweiter und dritter Absatz des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 sind nur die erforderlichen Urkunden zum Nachweis dafür vorzulegen, daß die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist. Die Zuständigkeit der Behörden, die diese Urkunden ausstellen, muß nicht von einer anderen Behörde bestätigt sein.
(2) Die vorzulegenden Urkunden bedürfen keiner Beglaubigung, Apostille oder gleichartigen Förmlichkeit; sie müssen mit Übersetzungen in eine der Sprachen des ersuchten Staates versehen, die Richtigkeit der Übersetzungen muß von einem amtlichen Übersetzer eines der beiden Vertragsstaaten bestätigt sein.
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