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Artikel 3 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Artikel 3

Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts verklagt werden.

Insbesondere können gegen diese Personen nicht geltend gemacht werden

  1. a) die Zustellung eines das Verfahren einleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit im Vereinigten Königreich;
  2. b) das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten im Vereinigten Königreich oder
  3. c) die Beschlagnahme von Vermögen im Vereinigten Königreich durch den Kläger.

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