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Artikel 2 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts ist der Sitz maßgebend (vgl. Art. 53 Abs. 1).

TITEL II

ZUSTÄNDIGKEIT

1. ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften

Artikel 2

Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.

Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts ist der Sitz maßgebend (vgl. Art. 53 Abs. 1).

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10003424

Dokumentnummer

NOR12038780

alte Dokumentnummer

N2199657635J

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