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Artikel 39 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

vgl. § 412 EO, RGBl. Nr. 79/1896

Artikel 39

Solange die in Artikel 36 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.

Die Entscheidung, durch welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, gibt die Befugnis, solche Maßnahmen zu veranlassen.

vgl. § 412 EO, RGBl. Nr. 79/1896

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10003424

Dokumentnummer

NOR12038819

alte Dokumentnummer

N2199657674J

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