Artikel 40
(1) Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen
- in Belgien bei der „cour d'appel'' oder dem „hof van beroep'';
- in Dänemark bei dem „landsret'';
- in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;
- in Griechenland bei dem „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)'';
- in Spanien bei der „Audiencia Provencial'';
- in Frankreich bei der „cour d'appel'';
- in Irland bei dem „High Court'';
- in Island bei dem „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)'';
- in Italien bei der „corte d'appello'';
- in Luxemburg bei der „Cour superieure de Justice'' als Berufungsinstanz für Zivilsachen;
- in den Niederlanden bei dem „gerechtshof'';
- in Norwegen bei dem „lagmansrett'';
- in Österreich bei dem Landesgericht bzw. dem Kreisgericht;
- in Portugal bei dem „Tribunal da Relacao'';
- in der Schweiz bei dem Kantonsgericht/tribunal cantonal/tribunale cantonale;
- in Finnland bei dem „hovioikeus/hovrätt'';
- in Schweden bei dem „Svea hovrätt'';
- im Vereinigten Königreich:
- a) in England und Wales bei dem „High Court of Justice'' oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court'';
- b) in Schottland bei dem „Court of Session'' oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Sheriff Court'';
- c) in Nordirland bei dem „High Court of Justice'' oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court''.
(2) Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht hat den Schuldner zu hören. Läßt dieser sich auf das Verfahren nicht ein, so ist
Artikel 20 Absätze 2 und 3 auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat.
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