vgl. § 411 EO, RGBl. Nr. 79/1896
Artikel 40
(1) Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen
- – in Belgien bei der „cour d'appel“ oder dem „hof van beroep“;
- – in Dänemark bei dem „landsret“;
- – in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;
- – in Griechenland bei dem
;
- – in Spanien bei der „Audiencia Provencial“;
- – in Frankreich bei der „cour d'appel“;
- – in Irland bei dem „High Court“;
- – in Island bei dem
;
- – in Italien bei der „corte d'appello“;
- – in Luxemburg bei der „Cour supérieure de Justice“ als Berufungsinstanz für Zivilsachen;
- – in den Niederlanden bei dem „gerechtshof“;
- – in Norwegen bei dem „lagmansrett“;
- – in Österreich bei dem Landesgericht bzw. dem Kreisgericht;
- – in Portugal bei dem „Tribunal da Relação“;
- – in der Schweiz bei dem Kantonsgericht/tribunal cantonal/tribunale cantonale;
- – in Finnland bei dem „hovioikeus/hovrätt“;
- – in Schweden bei dem „Svea hovrätt“;
- – im Vereinigten Königreich:
- a) in England und Wales bei dem „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court“;
- b) in Schottland bei dem „Court of Session“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Sheriff Court“;
- c) in Nordirland bei dem „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court“.
(2) Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht hat den Schuldner zu hören. Läßt dieser sich auf das Verfahren nicht ein, so ist Artikel 20 Absätze 2 und 3 auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat.
vgl. § 411 EO, RGBl. Nr. 79/1896
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026
Gesetzesnummer
10003424
Dokumentnummer
NOR12038820
alte Dokumentnummer
N2199657675J
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