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Artikel 25 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Hinsichtlich gerichtlicher Vergleiche und öffentlicher Urkunden vgl. Art. 50 und 51.

TITEL III

ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG

Artikel 25

Unter „Entscheidung“ im Sinne dieses Übereinkommens ist jede von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung zu verstehen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß oder Vollstreckungsbefehl, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten.

Hinsichtlich gerichtlicher Vergleiche und öffentlicher Urkunden vgl. Art. 50 und 51.

Schlagworte

Zahlungsbefehl

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10003424

Dokumentnummer

NOR12038805

alte Dokumentnummer

N2199657660J

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