TITEL III
ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
Artikel 25
Unter „Entscheidung“ im Sinne dieses Übereinkommens ist jede von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung zu verstehen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß oder Vollstreckungsbefehl, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten.
Hinsichtlich gerichtlicher Vergleiche und öffentlicher Urkunden vgl. Art. 50 und 51.
Schlagworte
Zahlungsbefehl
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026
Gesetzesnummer
10003424
Dokumentnummer
NOR12038805
alte Dokumentnummer
N2199657660J
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