1. zu Abs. 2 vgl. § 415 EO, RGBl. Nr. 79/1896 2. zu Abs. 3 vgl. § 236 Abs. 3 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895
1. ABSCHNITT
Anerkennung
Artikel 26
Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Titels die Feststellung beantragen, daß die Entscheidung anzuerkennen ist.
Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Vertragsstaats, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.
1. zu Abs. 2 vgl. § 415 EO, RGBl. Nr. 79/1896
2. zu Abs. 3 vgl. § 236 Abs. 3 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026
Gesetzesnummer
10003424
Dokumentnummer
NOR12038806
alte Dokumentnummer
N2199657661J
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