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Artikel VI Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel VI

(1) Sobald zehn Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu diesem Protokoll hinterlegt haben, tritt es zwischen diesen Staaten am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zehnten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der seine Ratifikationsurkunde später hinterlegt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

(2) Die Depositare lassen dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinigten Nationen und gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944) registrieren.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10002943

Dokumentnummer

NOR12035357

alte Dokumentnummer

N2199011733H

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