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Artikel V Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel V

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.

(2) Ein Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, kann dieses Protokoll ratifizieren, wenn er gleichzeitig das Übereinkommen nach dessen Artikel 15 ratifiziert oder ihm beitritt.

(3) Die Ratifikationsurkunden werden bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika oder bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, die hiermit zu Depositaren bestimmt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10002943

Dokumentnummer

NOR12035355

alte Dokumentnummer

N2199011732H

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