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§ 12 KrntErbhoefeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Übernahmswert

§ 12

(1) Können sich die Miterben über den Übernahmswert nicht einigen, so hat ihn das Verlassenschaftsgericht unter Bedachtnahme auf alle auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen so festzusetzen, daß der Übernehmer wohl bestehen kann. Das vorhandene Betriebsinventar ist bei der Feststellung des Hofwertes angemessen zu berücksichtigen, aber nicht selbständig zu schätzen.

(2) Auf dem Erbhof betriebene Unternehmen des Hofeigentümers, die wirtschaftlich nicht unbedeutend sind und vom Hof überhaupt nicht oder nicht ohne unverhältnismäßige Nachteile getrennt werden können (§ 3 Abs. 3), sind jedoch selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen.

(3) Das Verlassenschaftsgericht hat vor seiner Entscheidung mindestens zwei Sachverständige beizuziehen und der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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