Abfindungsansprüche
§ 13
(1) Können sich der Übernehmer und die übrigen Miterben über die Frist und die Raten der Auszahlung sowie die Verzinsung der Abfindungsansprüche nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem Übernehmer ist auf seinen Antrag zur vollständigen Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Frist von höchstens drei Jahren ab Rechtskraft der Einantwortung zu gewähren. Gegen den Willen der Abfindungsberechtigten darf die Auszahlung ihrer Ansprüche nicht länger aufgeschoben werden.
(2) Können sich die Miterben auch über die Sicherstellung der Abfindungsansprüche nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht in der Einantwortungsurkunde anzuordnen, daß das Eigentum des Übernehmers gleichzeitig mit dem Pfandrecht zur Sicherstellung dieser Ansprüche einzuverleiben ist.
(3) Überträgt der Übernehmer das Eigentum am Erbhof oder an seinen Teilen vor Ablauf der nach Abs. 1 vereinbarten oder gerichtlich bestimmten Frist durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen anderen, so können die Abfindungsberechtigten die Auszahlung ihrer Ansprüche ohne Rücksicht auf die dem Übernehmer gewährte Frist sogleich begehren. Dies gilt nicht, wenn der Ehegatte, ein Elternteil oder ein Kind des Übernehmers das Eigentum am Erbhof oder an dessen Teilen erwirbt.
(4) Abfindungsansprüche können im Einvernehmen aller Miterben auch durch die Übertragung des Eigentums an Grundstücken des Erbhofs abgegolten werden. Durch derartige Grundabtretungen darf das Gesamtausmaß des Hofes insgesamt nur um höchstens fünf von Hundert verringert und die Eigenschaft als Erbhof (§ 2 Abs. 1) nicht beseitigt werden.
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