KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS
Artikel 1
Ziel dieses Übereinkommens ist es,
- a) die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen, und
- b) zu gewährleisten, daß das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht auf persönlichen Verkehr in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird.
Schlagworte
Besuchsrecht
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10002877
Dokumentnummer
NOR12034590
alte Dokumentnummer
N2198821113S
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