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§ 3 DG – ESÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1985

Voraussetzung ist, daß der Antragsteller die Verfahrenshilfe begehrt und diese von dem nach § 2 zuständigen Gericht bewilligt worden ist.

Übersetzungen

§ 3.

Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Schriftstücke im Hinblick auf die Art. 13 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens mit einer Übersetzung in eine fremde Sprache zu versehen, so sind hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die §§ 63 ff. ZPO anzuwenden. Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen.

Voraussetzung ist, daß der Antragsteller die Verfahrenshilfe begehrt und diese von dem nach § 2 zuständigen Gericht bewilligt worden ist.

Schlagworte

Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 112/1895

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10002701

Dokumentnummer

NOR12033834

alte Dokumentnummer

N2198517305R

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