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§ 2 DG – ESÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1985

Der Antragsteller kann sich auch an eine ausländische zentrale Behörde oder unmittelbar an ein Gericht wenden (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens, BGBl. Nr. 321/1985.)

Anbringen des Antrags

§ 2.

Anträge auf Anerkennung oder Vollstreckung einer Sorgerechtsentscheidung, die nach Art. 4 Abs. 3 des Übereinkommens vom Bundesministerium für Justiz an eine ausländische zentrale Behörde übermittelt werden sollen, sind vom Antragsteller (Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens) bei dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt, bei Fehlen eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Liegt ein Fall eines unzulässigen Verbringens (Art. 1 lit. d des Übereinkommens) vor, so kann der Antrag bei jedem österreichischen Bezirksgericht schriftlich angebracht oder zu Protokoll gegeben werden.

Der Antragsteller kann sich auch an eine ausländische zentrale Behörde oder unmittelbar an ein Gericht wenden (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens, BGBl. Nr. 321/1985.)

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10002701

Dokumentnummer

NOR12033833

alte Dokumentnummer

N2198517304R

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