Voraussetzung ist, daß der Antragsteller die Verfahrenshilfe begehrt und diese von dem nach § 2 zuständigen Gericht bewilligt worden ist.
Übersetzungen
§ 3.
Sind der Antrag und die beizufügenden sonstigen Schriftstücke im Hinblick auf die Art. 13 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens mit einer Übersetzung in eine fremde Sprache zu versehen, so sind hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher die §§ 63 ff. ZPO anzuwenden. Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen.
Voraussetzung ist, daß der Antragsteller die Verfahrenshilfe begehrt und diese von dem nach § 2 zuständigen Gericht bewilligt worden ist.
Schlagworte
Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 112/1895
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Gesetzesnummer
10002701
Dokumentnummer
NOR12033834
alte Dokumentnummer
N2198517305R
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