Artikel 18
(1) Befinden sich einzelne Vermögensgegenstände oder bestimmte Vermögensmassen zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens in einem der beiden Vertragsstaaten, so beurteilt sich nach dem Recht dieses Staates, welche Aussonderungs –, Absonderungs – und sonstigen besonderen Rechte hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände oder Vermögensmassen geltend gemacht werden können; Artikel 11 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Für Rechte der in Absatz 1 bezeichneten Art an Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen, die in einem Vertragsstaat in einem Register eingetragen sind, ist das Recht dieses Staates maßgebend. Für nicht eingetragene Absonderungs- und sonstige besondere Rechte an Seeschiffen ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, in dem sich das Schiff zur Zeit der Verwertung befindet. Dieses Recht bestimmt auch die Rangordnung zwischen eingetragenen Rechten der in Satz 1 bezeichneten Art einerseits und den in Satz 2 bezeichneten Rechten andererseits.
(3) Ist eine Ware von der Niederlassung des Verkäufers oder des Einkaufskommissionärs, die sich in einem Vertragsstaat befindet, versandt worden, so richtet sich das Verfolgungsrecht nach dem Recht dieses Staates. Hat der Absender keine Niederlassung, wohl aber seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat, so ist das Recht dieses Staates maßgebend.
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