Artikel 17
(1) Infolge der Eröffnung des Konkurses in dem einen Vertragsstaat treten für den Gemeinschuldner in dem anderen Vertragsstaat diejenigen Beschränkungen in der Ausübung eines Berufes, eines Gewerbes oder der staatsbürgerlichen Rechte sowie der gesetzlichen Befugnis, ein fremdes Vermögen zu verwalten, ein, die das Recht dieses Staates im Falle der Konkurseröffnung durch seine Gerichte vorsieht. Entsprechendes gilt für Beschränkungen, die mit der Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens eintreten.
(2) Hat eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu der Zeit, in der in dem einen Vertragsstaat der Konkurs über ihr Vermögen eröffnet wird,ihren Sitz in dem anderen Vertragsstaat, so wirkt sich der Konkurs oder die Ablehnung seiner Eröffnung mangels hinreichenden Vermögens auf ihren Weiterbestand so aus, wie dies das Recht dieses Staates im Falle der Konkurseröffnung durch seine Gerichte vorsieht.
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