Artikel 7
Erwerb des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle
(1) a) Eine Hinterlegungsstelle erwirbt den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle auf Grund einer von dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegungsstelle belegen ist, an den Generaldirektor gerichteten schriftlichen Mitteilung, die eine Erklärung mit der Versicherung einschließt, daß die genannte Stelle die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt und weiterhin erfüllen wird. Dieser Status kann auch auf Grund einer von einer zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum an den Generaldirektor gerichteten schriftlichen Mitteilung erworben werden, welche die oben erwähnte Erklärung einschließt.
b) Die Mitteilung hat die in der Ausführungsordnung vorgesehenen Angaben über die Hinterlegungsstelle zu enthalten und kann den Zeitpunkt angeben, zu dem der Status einer internationalen Hinterlegungsstelle wirksam werden soll.
(2) a) Stellt der Generaldirektor fest, daß die Mitteilung die erforderliche Erklärung einschließt und alle erforderlichen Angaben eingegangen sind, so wird die Mitteilung vom Internationalen Büro unverzüglich veröffentlicht.
b) Der Status einer internationalen Hinterlegungsstelle wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung oder, sofern nach Absatz 1 Buchstabe b ein Zeitpunkt angegeben worden ist und dieser nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung liegt, zu diesem Zeitpunkt erworben.
(3) Die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 sind in der Ausführungsordnung geregelt.
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