Artikel 14
Änderung einzelner Bestimmungen des Vertrags
(1) a) Vorschläge nach diesem Artikel zur Änderung der Artikel 10 und 11 können von jedem Vertragsstaat oder vom Generaldirektor unterbreitet werden.
b) Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie von der Versammlung beraten werden, den Vertragsstaaten mitgeteilt.
(2) a) Änderungen der in Absatz 1 genannten Artikel werden von der Versammlung beschlossen.
b) Der Beschluß über eine Änderung des Artikels 10 erfordert vier Fünftel der abgegebenen Stimmen; der Beschluß über eine Änderung des Artikels 11 erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(3) a) Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmäßig zustande gekommenen Annahme von drei Viertel der Vertragsstaaten, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung durch die Versammlung deren Mitglieder waren, beim Generaldirektor eingegangen sind.
b) Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Vertragsstaaten, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung durch die Versammlung Vertragsstaaten waren; jedoch bindet eine Änderung, die finanzielle Verpflichtungen für diese Vertragsstaaten entstehen läßt oder solche Verpflichtungen erweitert, nur die Vertragsstaaten, welche die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.
c) Jede angenommene und nach Buchstabe a in Kraft getretene Änderung bindet alle Staaten, die nach dem Zeitpunkt, in dem die Änderung von der Versammlung beschlossen worden ist, Vertragsstaaten werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)