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Artikel 13 Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1984

KAPITEL III

REVISION UND ÄNDERUNG

Artikel 13

Revision des Vertrags

(1) Dieser Vertrag kann von Zeit zu Zeit von Konferenzen der Vertragsstaaten Revisionen unterzogen werden.

(2) Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.

(3) Artikel 10 und 11 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Artikel 14 geändert werden.

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