KAPITEL II
VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 10
Versammlung
(1) a) Die Versammlung setzt sich aus den Vertragsstaaten zusammen.
b) Jeder Vertragsstaat wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
c) Jede zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum wird in den Sitzungen der Versammlung und der von der Versammlung gebildeten Ausschüsse und Arbeitsgruppen durch Sonderbeobachter vertreten.
d) Jeder Nichtmitgliedstaat des Verbands, welcher der Organisation oder dem Internationalen (Pariser) Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehört, sowie jede auf dem Gebiet des Patentwesens spezialisierte zwischenstaatliche Organisation, die keine zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum im Sinne des Artikels 2 Ziffer v ist, kann in den Sitzungen der Versammlung und, sofern die Versammlung dies beschließt, in den Sitzungen der von der Versammlung gebildeten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten sein.
- i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und Entwicklung des Verbands sowie die Anwendung dieses Vertrags;
- ii) übt die Rechte aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr nach diesem Vertrag besonders übertragen oder zugewiesen sind;
- iii) erteilt dem Generaldirektor Weisungen für die Vorbereitung von Revisionskonferenzen;
- iv) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des Verbands fallen;
- v) bildet die Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Erleichterung der Arbeit des Verbands für zweckdienlich hält;
- vi) bestimmt, vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe d, welche Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, welche zwischenstaatlichen Organisationen, die keine zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum im Sinne des Artikels 2 Ziffer v sind, und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden und inwieweit internationale Hinterlegungsstellen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
- vii) nimmt jede andere geeignete Handlung vor, die der Förderung der Ziele des Verbands dient;
- viii) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die im Rahmen dieses Vertrags zweckdienlich sind.
b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.
(3) Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur im Namen eines Staates stimmen.
(4) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme.
(5) a) Die Hälfte der Vertragsstaaten bildet das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
b) Kommt das Quorum nicht zustande, so kann die Versammlung Beschlüsse fassen, die jedoch – abgesehen von Beschlüssen, die das eigene Verfahren betreffen – nur wirksam werden, wenn das Quorum und die erforderliche Mehrheit im schriftlichen Verfahren, wie es in der Ausführungsordnung vorgesehen ist, herbeigeführt werden.
(6) a) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe c, des Artikels 12 Absatz 4 und des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
b) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
(7) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar vorzugsweise zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.
b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, entweder auf Grund einer Initiative des Generaldirektors oder wenn ein Viertel der Vertragsstaaten es verlangt.
(8) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
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