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Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

§ 0

Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)

Kurztitel

Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 354/1983

Inkrafttretensdatum

01.09.1983

Langtitel

VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE UNTERBRINGUNG VON HÄFTLINGEN

StF: BGBl. Nr. 354/1983 (NR: GP XV RV 1330 AB 1430 S. 148 . BR: AB 2694 S. 433 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juni 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 am 1. September 1983 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein,

in dem Wunsch, die Beziehungen auf dem Gebiet der Rechtshilfe

zwischen den beiden Staaten, die Mitglieder der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, *) des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 **) und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 ***) sind, zu erweitern und zu vertiefen, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen und haben zu diesem Zweck als ihre Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:

_____________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969

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