§ 0
Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)
Kurztitel
Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 354/1983
Inkrafttretensdatum
01.09.1983
Langtitel
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE UNTERBRINGUNG VON HÄFTLINGEN
StF: BGBl. Nr. 354/1983 (NR: GP XV RV 1330 AB 1430 S. 148 . BR: AB 2694 S. 433 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juni 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 am 1. September 1983 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein,
in dem Wunsch, die Beziehungen auf dem Gebiet der Rechtshilfe
zwischen den beiden Staaten, die Mitglieder der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, *) des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 **) und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 ***) sind, zu erweitern und zu vertiefen, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen und haben zu diesem Zweck als ihre Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:
_____________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)